Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Anmietung eines Wohnmobils der Firma Wohnmobilvermietung Henry Brauer (bromobil) nachfolgend AGBs genannt: für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des Mietvertrages zwischen der Fa. Wohnmobilvermietung Henry Brauer (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt). Anderweitige AGB‘s, insbesondere die des Mieters, werden nicht anerkannt.

1. Vertragsgegenstand

a) Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
b) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein

Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Berechtigt zum Fahren/ Führen des gemieteten Wohnmobils sind nur Mieter/ Fahrer, die vorab im Mietvertrag eingetragen sind. Zum Zeitpunkt der Überlassung des Wohnmobils ist mit Zustimmung des Vermieters der Nachtrag eines Fahrers möglich. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

3. Vertragsabschluss

Die Anmietung eines Wohnmobils kommt durch einen Mietvertrag zustande.
a) Buchung über die website www.bromobil.de Der Mietinteressent kann auf der Homepage vom Vermieter einen Antrag auf Abschluss eines Mietvertrages per Klick auf den Button „kostenpflichtig Buchen“ abgeben. Die Buchung durch den Mietinteressenten stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Anmietung des gewünschten Fahrzeuges im gewünschten Umfang dar. Der Vermieter ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang anzunehmen. Die Frist zur Annahme kann sich, je nach gewünschten Mietzeitraum, verkürzen. Die Annahme erfolgt durch den Versand einer Annahmebestätigung oder die Bereitstellung des Fahrzeuges. Bei einer verbindlichen Buchung, d.h. nachdem der Mieter die Bestätigungsmail vom Vermieter erhalten hat, sind 40% des Mietpreises innerhalb von 5 Tagen ab Zugang der Buchungsbestätigung fällig (Anzahlung). Maßgeblich für Fristwahrung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung bzw. Sicherheitsleistung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.
b) Andere Buchungsanfrage Nach einer Buchungsanfrage eines Mietinteressenten erfolgt die Übersendung eines unverbindlichen Angebotes nebst AGB´s durch den Vermieter, was ein Angebot eines Mietvertrages zum gewünschten Fahrzeug im gewünschten Umfang darstellt. Der Mieter hat für das Zustandekommen des Mietvertrages das Angebot innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist zu bestätigen. Sodann erhält der Mieter umgehend eine Buchungsbestätigung unter Übersendung eines schriftlichen Mietvertrages, welchen der Mieter innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist zurückzusenden und eine Anzahlung von 40% des vereinbarten Mietpreises ebenfalls innerhalb der vom Vermieter in der Buchungsbestätigung gesetzten Frist auf das Konto des Vermieters zu zahlen hat. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Posteingang und der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters. Eine nicht rechtzeitige Rücksendung des Mietvertrages durch den Mieter, nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung bzw. Sicherheitsleistung berechtigt den Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, Stornogebühren lauf Ziffer 6. dieser AGB´s zzgl. Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
c) Mündliche Absprachen und Nebenabreden sind unwirksam.
d) Auf Umbuchungen besteht kein Rechtsanspruch. Umbuchungen können bei möglichen Kapazitäten beim Vermieter angefragt werden, wobei pro Umbuchung ein Unkostenbeitrag in Höhe von 50,00 Euro erhoben wird. Die Umbuchung muss mindestens dem Umfang der ersten Buchung entsprechen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
e) Der Mietvertrag gilt ausschließlich zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Die Übertragung oder Abtretung der Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag an Dritte, ist nur nach Abstimmung und schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.

4. Entgelte und Zahlungsbedingungen

a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter und endet bei Rücknahme des Fahrzeuges durch den Vermieter.
b) Die Anzahlung ist, wie unter Ziffer 3 Punkt a) dieser AGB´s dargestellt, zu leisten. Bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn muss der nach der Anzahlung gemäß Ziffer 3 Punkt a) dieser AGB´s noch offene Mietpreis auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum ersten Miettag) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig. Bei einem etwaigen Zahlungsverzug des Mieters hat der Vermieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. In jedem dieser Fälle (Rücktritt oder Kündigung) ist der Mieter verpflichtet, Stornogebühren lauf Ziffer 6. dieser AGB´s zzgl. Verzugszinsen nach den jeweiligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
c) In dem vereinbarten Mietpreis ist eine Fahrleistung in Kilometern enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, enthält der Tagesmietpreis 250 km. Wird diese Fahrleistung überschritten, werden diese Mehrkilometer bei Fahrzeugrückgabe mit 0,40 Euro pro Kilometer berechnet. Bei verspäteter als vereinbarter Rückgabe des Mietgegenstandes um mehr als eine Stunde, wird eine Tagesmiete laut der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters fällig.
d) Alle anfallenden Kosten während der Mietdauer, wie Kraftstoff-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Maut-sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bei der Übergabe an den Mieter ist das Reisemobil vollgetankt. Das Fahrzeug ist demnach auch vollgetankt zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, werden die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro fällig.
e) Wird das Reisemobil vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.
f) Die Kaution beträgt 1.500,00 Euro und muss bei Übergabe des Reisemobils in Bar hinterlegt werden oder mindestens einen Tag vor Übergabe des Reisemobils auf dem Konto vom Vermieter gutgeschrieben sein. Bei mehreren, unabhängig voneinander entstandenen, Schäden ist die Selbstbeteiligung i.H.v. 1.500,00 Euro je Schadensfall zu entrichten. Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution innerhalb einer Prüfzeit des Vermieters von 30 Tagen zurückerstattet. Zusatzaufwendungen, anfallende Entgelte und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, Schäden jeglicher Art, auch an der Inneneinrichtung) werden mit der Kaution vorab verrechnet. Auf die Haftungsregelungen dieser AGB´s wird hingewiesen.

5. Kündigung

a) Eine Kündigung des Vertrages hat schriftlich zu erfolgen und ist jederzeit durch beide Vertragsparteien möglich.
b) Bei einer Vertragskündigung durch den Mieter, finden die unter Ziffer 6. dieser AGB´s geltenden Stornobedingungen Anwendung.
c) Ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht des Vermieters besteht insbesondere, wenn:
– durch den Mieter die vertraglich vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten werden,
– der Mieter das Fahrzeug entgegen der in diesen AGBs enthaltenen Regelungen verwendet, insbesondere sich mit dem Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, außerhalb des vereinbarten Gebietes aufhält,
– höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände, diesem die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
– ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde. Als Wesentlich gilt hierbei insbesondere u.a. die Identität des Kunden, dessen Zahlungsfähigkeit oder der tatsächliche Verwendungszweck. Eine fristlose Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund ist auch während der Mietdauer möglich. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzuverlangen. Schadensersatzansprüche des Mieters werden bei einer berechtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vermieters nicht begründet. Durch den Vermieter ist eine Kündigung des Vertrages nach Beginn der Mietzeit, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

6. Stornierungsbedingungen

a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

Bei Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig:
– bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises
– vom 49. bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Mietpreises
– 29. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 70% des Mietpreises
– ab 13. Tag vor Reiseantritt 90 % des Mietpreises
– am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

7. Leistung und Haftung des Vermieters, Haftungsbeschränkung

a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
b) Zu den Pflichten des Vermieters gehört, dass dieser dem Mieter ein fahrbereites und in technisch einwandfreiem Zustand befindliches Reisemobil zum vereinbarten Zeitpunkt für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung stellt. Solche, die Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigenden Mängel, wie z.B. optische Beeinträchtigungen in Form von z.B. kleinen Dellen, Lackschäden, Kratzern, Gebrauchsspuren im Innenraum o.ä. stellen keine Mängel dar und sind vom Mieter, soweit nicht unzumutbar, hinzunehmen. Die Überlassungspflicht des Vermieters entfällt, wenn die Übergabe des Mietgegenstandes demselben ohne sein Verschulden unmöglich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn das Reisemobil durch einen Verkehrsunfall, einen festgestellten technischen Mangel oder durch höhere Gewalt (Naturereignisse) so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist. Das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Nummer 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. In diesem Fall bemüht sich der Vermieter, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Ein Rechtsanspruch des Mieters hierauf besteht nicht. Wird durch den Vermieter ein Ersatzfahrzeug der gleichen Preisgruppe zur Verfügung gestellt, ist das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Nummer 1 BGB ausgeschlossen.
c) Sollte dem Vermieter die Überlassung des Mietgegenstandes unmöglich sein, ist dieser verpflichtet, den Mieter unverzüglich über die Unmöglichkeit der Überlassung zu informieren. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter keinen Schadensersatzanspruch für solche vom Vermieter nicht zu vertretenden Mängel.
d) Eine Haftung für das Fahrzeug des Mieters während der Mietzeit wird durch den Vermieter nicht übernommen, auch nicht in dem Fall, dass dieser das Fahrzeug auf dem Gelände des Vermieters belässt.

8. Haftung des Mieters

a) Eine Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters ist gegeben, die aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten des Mieters entsteht, soweit der Mieter den Schaden oder den Verlust zu vertreten hat.
b) Der Mieter hat dem Vermieter jeden Schadensfall unverzüglich zu melden. Sollte diese Schadensanzeige gegenüber dem Vermieter durch den Mieter nicht unverzüglich, unvollständig und/ oder unter falschen Angaben erfolgen, haftet der Mieter dem Vermieter für dadurch entstehende Schäden.
c) Der Mieter und der Vermieter haben eine Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 Euro Teilkasko und 1.500,00 Euro Vollkasko vereinbart.
d) Bei einer verspäteten, als vertraglich vereinbarten Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter an den Vermieter, haftet der Mieter ab Eintritt des Verzuges uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden (z.B. entgangene Einnahmen, Schadensersatzansprüche von nachfolgenden Mietern wegen verspäteter Fahrzeugübernahme etc.).
e) Der Mieter haftet im Falle eines vorsätzlich verursachten Schadens durch diesen oder den Fahrer gegenüber dem Vermieter in voller Schadenshöhe. Bei grob fahrlässig verursachtem Schadensfall durch den Mieter/ Fahrer während der vertraglichen Nutzungsdauer, wie beispielsweise bei Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, Nichtbeachtung der Fahruntüchtigkeit durch Drogen oder Alkohol, Nichtbeachtung der Verkehrsregeln etc., haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in vollem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Zudem besteht keine Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, sofern der Mieter eine Verletzung der vereinbarten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Mieter. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für solche von diesem bzw. dem Fahrer verursachten Kosten, Bußgelder, Gebühren etc. Solche nach Rückgabe des Mietgegenstandes beim Vermieter eingehenden Kostenbescheide, wie Bußgelder, Mautkosten, Strafgebühren etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 10.00 Euro pro Kostenbescheid an den Mieter weitergeleitet.
f) Der Mieter hat dem Vermieter bei Verlust von Fahrzeugschlüsseln und/ oder -papieren alle für die Wiederbeschaffung anfallenden Kosten einschließlich Fahrtkosten und Zeitaufwand nach Rechnungslegung und Aufwand zzgl. einer Kostenpauschale von 50,00 Euro zu tragen.
g) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

9. Obliegenheiten des Mieters

a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, dieses ordentlich zu verschließen, die Markise einzufahren, alle Fenster, auch Dachfenster, zu schließen und darauf zu achten, dass das Lenkradschloss eingerastet ist. Beim Parken ist das Fahrzeug entsprechend gegen Wegrollen zu sichern. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
d) Bei extremen Wetterbedingungen bzw. Wettervorhersagen, wie z.Bsp. Sturm, Überschwemmungen, Hagel o.ä., ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand entsprechend zu sichern. Diese Sicherungspflicht trifft den Mieter auch bei drohendem Vandalismus. Für alle Schäden, die auf Grund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich.
e) Nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Zustimmung des Vermieters ist die Mitnahme von Haustieren gestattet. Sollten durch mitgenommene Haustiere Verunreinigungen, wie z.B. Tierhaare, Geruchsbildung oder ähnliches, verursacht werden, hat der Mieter diese vor der Fahrzeugrückgabe an den Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen.
f) Grundsätzlich ist die Mitnahme von Haustieren verboten! Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Im Fall einer erforderlichen Nachreinigung, wird dies dem Mieter pauschal mit einem Kostenbeitrag von 250,00 € berechnet. Diese Pauschale wird von der hinterlegten Kaution direkt in Abzug gebracht. Auch solche durch mitgenommene Haustiere verursachten Schäden, sind vollumfänglich vom Mieter zu ersetzen. Die für die Beseitigung der Schäden anfallenden Kosten werden ebenfalls von der Kaution direkt zum Abzug gebracht. Übersteigen die Kosten die hinterlegte Kaution, ist der Mieter zum vollständigen Schadenausgleich verpflichtet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
g) Mit dem Mietgegenstand sind Fahrten innerhalb des europäischen Auslandes bis zu maximal 6 Monaten möglich. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
h) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
– zur Weitervermietung oder Leihe;
– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
– für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
i) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
j) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
k) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
l) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
m) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

10. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme

a) Eine Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt nur, wenn neben der Miete auch die vereinbarte Kaution bezahlt ist.
b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
c) Bei Fahrzeugübergabe/Fahrzeugrücknahme wird ein Übergabeprotokoll/Rücknahmeprotokoll erstellt, in dem evtl. vorhandene Mängel dokumentiert werden. Beide Protokolle müssen je vom Mieter und Vermieter unterschrieben werden.
d) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
e) Der Ort der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter als auch der Ort der Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter erfolgen, soweit nicht anders vereinbart wurde, an dem vom Vermieter bestimmten Ort.
f) Die Fahrzeugübergabe und – Rückgabe erfolgt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurde, wie folgt: Fahrzeugübergabe an den Mieter: am ersten Miettag ab 15.00 Uhr; Fahrzeugrückgabe an den Vermieter am letzten Miettag bis spätestens 11.00 Uhr.
g) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
h) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt sorgfältig von innen und außen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Adresse zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Reinigungspauschale von 100,00€ fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, wird eine Reinigungsgebühr von 100,00€ berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
i) Fehlende oder beschädigte Gegenstände, die dem Mieter im Rahmen des Mietvertrages überlassen wurden, hat der Mieter durch Schadensersatzleistung zu ersetzen. Der Mieter hat das Fehlen solcher Gegenstände dem Vermieter bei Fahrzeugrückgabe unverzüglich mitzuteilen. Wird das Fehlen solcher an den Mieter überlassener Gegenstände oder die Beschädigung an solchen an den Mieter überlassenen Gegenstände dem Vermieter durch den Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen, fällt eine Pauschale von 50,00 € zzgl. der Wiederbeschaffungskosten an. Diese Kosten zzgl. der Pauschale werden von der hinterlegten Kaution vor einer Auszahlung an den Mieter direkt in Abzug gebracht.
j) Im Fall eines vom Mieter zu vertretendem Schaden ist der Vermieter berechtigt, hieraus folgende Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlages abzurechnen. Der Mieter haftet für sein eigenes für Verschulden sowie für das der Mitreisenden.
k) Bis zur abschließenden Klärung der Höhe solcher Reparaturkosten ist der Vermieter berechtigt, die Kaution einzubehalten.
l) Bei verspäteter als vereinbarter Rückgabe des Mietgegenstandes um mehr als eine Stunde, wird eine Tagesmiete laut der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters fällig. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nach Rückgabeaufforderung nicht nach, behält sich der Vermieter vor, gerichtliche Schritte einzuleiten. Alle dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. Die Beweislast hierfür liegt beim Mieter. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
m) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
n) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
o) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
p) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

12. Versicherungsschutz

a) Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit 100Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15 Mio. €
b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe von 1500€ (Vollkasko) und 500€ (Teilkasko), soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 8 dieser AGB’s.

13. Verjährung

a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Adresse. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

14. Allgemeine Bestimmungen

a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

15. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.
b) Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Zusatzversicherungen, Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
c) Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff. 13 g. und h. an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
d) Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

16. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
f) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.